Markenlizenzvertrag
Zwischen
..................
...................
....................
- nachfolgend Lizenzgeber genannt -
einerseits und
…..........(zb. H-FASHION)
…..........
…..........
- nachfolgend Lizenznehmer genannt -
andererseits wird folgendes vereinbart:
Präambel
Der Lizenzgeber ist Inhaber der Bildmarke:
„Internat. WIPO-Reg nr. 1 208 109 vom 16. Mai 2014“ (Beilage 1); Nachfolgend Marke genannt.
Der räumliche Schutzbereich dieses Vertrages besteht nach Massgabe der Vereinbarung von Madrid (Beilage 1).
Der Lizenznehmer entwickelt, importiert und vertreibt xy-Waren. Durch die mit diesem Vertrag begründete Zusammenarbeit soll der gute Ruf der vorgenannten Waren durch die Marke gestärkt werden.
Der wirtschaftliche Zweck, den beide Parteien mit dem Abschluss dieses Vertrages zudem verfolgen, ist die konsequente und maximale Abschöpfung des wirtschaftlichen Wertes der Marke.
Art. 1 Lizenzgewährung
1. Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die Befugnis, vom Lizenznehmer nach Maßgabe dieses Vertrages hergestellte xy-Waren und/oder Verpackungen ggf. mit einer Wort-Bild(Marke)-Kombination zu versehen, die so gekennzeichneten Produkte in den Verkehr zu bringen und unter Verwendung der Marke für sie zu werben.
Es Handelt sich dabei gemäss der internationalen Klassierung NCL(10-2013) um die
Klasse 9:
Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques, photographiques, cinématographiques, optiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et d'enseignement; appareils et instruments pour la conduite, la distribution, la transformation, l'accumulation, le réglage ou la commande du courant électrique; appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement magnétiques, disques acoustiques; disques compacts, DVD et autres supports d'enregistrement numériques; mécanismes pour appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à calculer, équipement de traitement de données, ordinateurs; logiciels; extincteurs.
Klasse12:
Véhicules; appareils de locomotion par terre, par air ou par eau.
Klasse 25:
Vêtements, chaussures, chapellerie.
Die Vergabe von Unterlizenzen bedarf der vorherigen Zustimmung des Lizenzgebers. Zur Übertragung dieses Vertrages an Dritte ist der Lizenznehmer nicht berechtigt.
2. Es handelt sich um eine ausschließliche Lizenz bezogen zunächst auf die Produktbereiche:
(Klasse ….) namentlich ….......
Die Lizenz erstreckt sich auf folgende Länder:
Die Pflicht zur Ausübung der Lizenz besteht für den Lizenznehmer in allen Vertragsländern.
3. Der Lizenzgeber beabsichtigt, weitere Lizenzen außer den genannten xy-Waren im räumlichen Geltungsbereich dieses Vertrages oder für xy-Waren außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Vertrages zu vergeben, im übrigen ist die Lizenz ausschließlich.
Art. 2 Muster/ Kollektionsentwicklung
1. Die jeweiligen Kollektionen bedürfen der vorherigen Freigabe durch den Lizenzgeber. Maßgebend sind die Entwürfe, die dem Lizenzgeber vom Lizenznehmer auch im Wege der elektronischen Übermittlung zur Verfügung gestellt werden können.
2. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Lizenzgeber nach Vorlage der Entwürfe nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen mit Begründung widerspricht; der Widerspruch kann sich auch auf einzelne Teile einer Kollektion beschränken, sowie Änderungen wegen der beanstandeten vorschlagen.
3. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber aus der jeweils aktuellen Kollektion unmittelbar nach Fertigstellen jeweils ein Muster pro Kollektionsteil unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Art. 3 Art der Benutzung der Marke
1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Marke nur in der bei den Registerämtern eingetragenen Form zu benutzen, d.h. einzelne Bestandteile der Marke dürfen nicht isoliert oder in anderer Zusammensetzung benutzt werden. Auch ist derselbe Schrifttyp und dasselbe Verhältnis bei der Anordnung der Zeichen- und Bildbestandteile zu wahren. Die Wiedergabe der Marke hat in Alleinstellung zu erfolgen; eine weitergehende Produkt-Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn diese gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschrieben ist.
2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Marke nur zur Kennzeichnung der Lizenzwaren, deren Umverpackung und der zur Bewerbung der Lizenzwaren eingesetzten Werbeträger und Werbemittel einschließlich der Hangtags in der unter vorstehend Ziff. 1 genannten Art und Weise zu verwenden.
3. Das Benutzungsrecht der Marke erstreckt sich nicht auf die Verwendung der Marke als Firma oder als Firmenbestandteil.
Art. 4 Gewährleistungen und Gewährleistungsausschluss
1. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Marke keine Rechte Dritter verletzt. Der Lizenzgeber versichert, dass es keine Angriffe von dritter Seite auf die Marke oder wegen deren Verwendung gegeben hat und dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Lizenzgeber solche auch nicht bekannt sind.
2. Der Lizenzgeber versichert, dass die Vertragsrechte frei von Rechten Dritter sind, insbesondere die Vertragsschutzrechte nicht verpfändet und nicht Maßnahme der Zwangsvollstreckung sind.
3. Der Lizenzgeber haftet nicht für den rechtlichen Bestand der Marke. Sollte die Marke ihren rechtlichen Bestand verlieren, steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu; bis zum Stichtag des Vertragsendes nicht erledigte Lizenzforderungen sind zur vereinbarten Fälligkeit auszugleichen.
Art. 5 Produkthaftung
1. Der Lizenznehmer haftet allein für die von ihm in Verkehr gesetzten Vertragswaren. Sollten die Lizenzgeber von Dritten wegen der Produkte des Lizenznehmers in Anspruch genommen werden, hat der Lizenznehmer die Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen im Innenverhältnis freizustellen.
2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, wegen der Vertragswaren eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens xxxxx EUR abzuschließen und über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages aufrecht zu erhalten.
Art. 6 Lizenzgebühr, Werbung, Abrechnung
1. Der Lizenznehmer schuldet nach der Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eine laufende Lizenzgebühr in Höhe von 3 % (xxx Prozent) des Nettoumsatzes =Nettoverkaufspreises die mit den Vertragswaren erzielt werden. Maßgebend sind jeweils die fakturierten Beträge, nicht der Zahlungseingang beim Lizenznehmer.
Definition: Nettoverkaufspreis ist der jeweilige Rechnungswert ausschließlich Mehrwertsteuer und abzüglich gesondert ausgewiesener Rabatte, Skonti und Fracht.
2. Die Lizenzgebühren sind in gleichen Raten kalendervierteljährlich zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu zahlen und zwar mit Fälligkeit gem. nachfolgend Abs. 6. Die Mindestlizenzgebühren werden auf die laufenden Lizenzgebühren angerechnet.
3. Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren verpflichtet sich der Lizenznehmer vertragsjährlich mindestens 3% seines mit den Vertragswaren erzielten Jahresumsatzes für Werbung und Verkaufsförderung aufzuwenden und diese Kosten – max. einmal vertragsjährlich - auf Aufforderung des Lizenzgebers nachzuweisen; soweit die Vertragsparteien sich darauf verständigen, gemeinschaftliche Werbeaktionen zu starten, werden die zu diesem Zweck vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Beträge auf die pflichtigen Werbeaufwendungen angerechnet. Soweit die tatsächlich investierten Beträge für Werbung hinter der hier übernommenen Pflicht zurückgeblieben sind, wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber den Fehlbetrag zur Durchführung der Dachmarkenwerbung zur Verfügung stellen und zwar bis zum 15. des bis auf das Vertragsjahr folgenden Monats.
Die Verpflichtung, eigene Werbemaßnahme durchzuführen, endet mit Vertragsende, wobei eine weitergehende Ausbrauchfrist unberücksichtigt bleibt, die Verpflichtung zum Ausgleich des Fehlbetrages bleibt dagegen bestehen.
4. Die Zahlung der Lizenzgebühren wird zzgl. der gesetzlichen MwSt. geschuldet, soweit diese anfallen.
5. Der Anspruch auf die Lizenzgebühr entsteht mit der Fakturierung wegen der durch den Lizenznehmer gelieferten Vertragswaren.
6. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber innerhalb von 15 Tagen nach Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine Auflistung der im vorangegangenen Kalendervierteljahr erzielten Umsätze erteilen. Die Lizenzgebühren werden anhand der in diesem Quartal abgerechneten Umsätze errechnet und mit gleicher Frist – 15 Tage - an die Lizenzgeber abgeführt. Der Lizenzgeber verpflichtet sich zur Erteilung einer die gesetzliche Mehrwertsteuer (sofern diese anfällt) ausweisenden Rechnung über den abgerechneten Betrag, diese Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlungsverpflichtung des Lizenznehmers. Die Abrechnung wird erstmals zum xxxxxxxx für die vorangegangene Vertragsperiode geschuldet.
Im Falle von auf die Lizenzwaren bezogenen Retouren darf der Lizenznehmer die in diesem Zusammenhang anfallenden Gutschriften von den weiterhin anfallenden Umsatzerlösen absetzen, soweit durch diese die Mindestlizenzgebühren überschritten würden und nur auf diese um die Retouren geminderten Umsätze Lizenzgebühren leisten; gleiches gilt für ausgeklagte und sonstige uneinbringliche Forderungen. Die Mindestlizenzgebühren werden in jedem Fall verrechnungsfrei geschuldet.
7. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, über die Umsätze mit den Vertragswaren gesondert Buch zu führen. Der Lizenzgeber hat das Recht, diese Bücher in angemessenen Abständen, letztmalig ein Jahr nach Vertragsbeendigung, durch einen unabhängigen, auch dem Lizenzgeber gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt auf Übereinstimmung mit den Abrechnungen prüfen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Lizenzgeber, es sei denn, dass sich bei der Prüfung herausstellt, dass die insgesamt erteilten Abrechnungen Abweichungen zum Nachteil des Lizenzgebers in Höhe von mehr als 3% der für den Prüfungszeitraum geschuldeten Lizenzgebühr enthalten. In diesem Fall trägt der Lizenznehmer die Kosten.
Art. 7 Verletzung von Markenrechten durch Dritte
1. Stellt eine der Parteien fest, dass ein Dritter im Hinblick auf die diesen Vertrag betreffenden Produkte eine geschützte Marke benutzt oder als Marke anmeldet, die möglicherweise mit der Marke verwechslungsfähig ist, so wird sie die andere Partei hiervon unverzüglich unterrichten.
2. Beide Seiten werden sich jeweils unverzüglich und fortlaufend über anstehende oder laufende Verfahren unterrichtet halten.
3. Für die Rechtsverfolgung in aktiv betriebenen Verfahren ist mangels gesonderter Absprache ausschließlich der Lizenzgeber zuständig, er entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ der Rechtsverfolgung, trägt das Prozesskostenrisiko und erhält einen etwaigen Prozesserlös. Soweit der Lizenzgeber den Lizenznehmer ermächtigt bzw. es dem Lizenznehmer auf sonstige Weise ermöglicht, in eigenem oder dem Namen des Lizenzgebers gegen einen Dritten vorzugehen, trägt – wenn er davon Gebrauch macht - der Lizenznehmer das Prozessrisiko, ihm fließen dann aber auch etwaige Prozesserlöse zu.
Art. 8 Vertrieb/Werbung
1. Werbemaßnahmen des Lizenznehmers erfolgen in Abstimmung mit dem Lizenzgeber.
2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertriebsstrategie mit dem Lizenzgeber abzusprechen. Der Lizenzgeber erteilt die Genehmigung vorab wegen der Belieferung des xy-Facheinzelhandels (einschließlich der Filialisten), der Warenhauskonzerne, der Versender. Wegen der Belieferung weiterer Abnehmer bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.
Art. 9 Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
1. Der Vertrag tritt, sofern beidseitig unterzeichnet, erst mit Datum der ersten Lizenzzahlung an den Lizenzgeber in Kraft. Der Lizenznehmer verpflichtet sich mit dem Vertrieb der in diesem Vertrag genannten Vertragswaren spätestens (Datum) zu starten.
2. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum xxxxxxxx, er beginnt am xxxxxxx. Das Vertragsjahr läuft vom 01.07. bis 30.06 des Folgejahres.
Innerhalb der vorstehend benannten Laufzeit dieses Vertrages besteht für beide Parteien ein Kündigungsrecht mit einer Erklärungsfrist von 3 Monaten zum 30.06. eines Jahres, wenn nicht ein Mindestumsatz von 200'000 EUR erreicht wird.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
4. Die außerordentliche Kündigung der Vertragsparteien ist insbesondere gerechtfertigt
wenn eine der Parteien gegen grundlegende Pflichten dieses Vertrages verstößt.
wenn der Lizenznehmer mit der Abrechnung und/ oder Auszahlung der Lizenzgebühren um mehr als 4 Wochen in Verzug gerät
wenn eine der Vertragsparteien zahlungsunfähig wird
wenn sich wesentliche personelle Änderungen der Gesellschafterstruktur ergeben, als wesentlich gilt eine Änderung dann nicht, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter durch einen solchen Rechtsnachfolger ersetzt wird, der gegenüber dem Ausgeschiedenen erbberechtigt ist.
für den Lizenznehmer gilt als außerordentlicher Kündigungsgrund zudem, wenn die Marke an einen Dritten veräußert oder auf andere Weise übertragen wird, sowie wenn das Markenrecht des Lizenzgebers wegfällt.
der Lizenzgeber hat darüber hinaus ein einmalig und außerordentlich auszuübendes Sonderkündigungsrecht, sofern der Lizenznehmer nicht bis spätestens Ende xxxxx den Vertrieb der Vertragswaren nachhaltig aufgenommen hat. Diese Kündigung muss dem Lizenznehmer bis xxxxxxxx zugehen, um wirksam zu werden. Bis dahin bereits produzierte oder verbindlich bestellte Vertragswaren kann der Lizenznehmer gem. der Regeln über die Aufbrauchfrist in diesem Vertrag noch in Verkehr bringen.
Art. 10 Abwicklung bei Vertragsbeendigung
1. Der Lizenznehmer ist nach Ablauf des Vertrages berechtigt, für die Dauer von höchstens sechs Monaten nach Vertragsende bei ihm noch vorhandene fertige Produkte oder bereits unwiderruflich bestellte Waren (Import) aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, die mit der Marke versehen sind, auszuliefern. Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Lizenzgeber gilt diese Aufbrauchfrist, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen nicht. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, zum Datum der Vertragsbeendigung Auskunft über den aktuell vorhandenen Warenbestand, einschließlich der unwiderruflich bestellten Waren zu erteilen.
2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Vertragsendes, wobei die Aufbrauchfrist nicht eingerechnet wird - selbst oder über Dritte den Vertrieb der Lizenzprodukte in eigenem Namen aufzunehmen, um einen kontinuierlichen Übergang sicherstellen zu können, somit endet die Ausschließlichkeit mit Vertragsende, nicht mit Ablauf der Aufbrauchfrist. Die Pflicht des Lizenznehmers zur Erteilung der Abrechnung und Zahlung der Lizenzgebühr gilt uneingeschränkt auch für Waren, die im Rahmen der Aufbrauchfrist veräußert werden.
Art. 11 Sonstige Bestimmungen
1. Sollte eine Regelung dieses Vertrages nichtig sein oder durch Rechtsprechung nichtig werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht.
2. Für D-Lizenznehmer: (Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag nicht dem Handelsvertreterrecht unterliegt und zum Termin der Beendigung dieses Vertrages kein Ausgleichsanspruch gemäß oder entsprechend Art. 89 b HGB fällig wird).
3. Nebenabreden außerhalb dieser Vertragsurkunde haben die Parteien nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform um wirksam zu werden, dies gilt auch für den Verzicht bzw. die einvernehmliche Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Art. 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt:
1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lizenzgebers.
2. Es wird die Anwendung schweizerischen Rechts vereinbart.
xxxxxxxx, den xxxxx
Der Lizengeber Der Lizenznehmer